Das Amt der Schiedspersonen (m/w) ist ein Ehrenamt. Die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft nahezu unentgeltlich zur Verfügung. Dadurch kann das Schlichtungsverfahren für die Bürger äußerst kostengünstig durchgeführt werden.
Im Folgenden finden Sie Informationen über die Arbeit von Schiedsstellen und über das Schlichtungsverfahren.
Viele weitere Informationen erhalten Sie auf www.schiedsamt.de
Schiedsstellen können bei fast allen Streitigkeiten zwischen Menschen eingeschaltet werden:
Bei einigen nachbarrechtlichen und auch strafrechtlichen Streitigkeiten ist der erste Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle zwingend erforderlich. Sollte ein Versuch scheitern, wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. eine Sühnebescheinigung in Strafsachen zur Vorlage beim Amtsgericht ausgestellt.
Schiedsstellen schlichten nicht in jedem Fall.
Nicht angenommen werden:
Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
Die Schiedsstellen sind die einzige vorgerichtliche Schlichtungsstelle ohne eigene sachfremde Interessen. Ehrenamtliche Schiedspersonen (m/w/i/t) arbeiten unparteiisch und nahezu unentgeltlich.
Die Schiedsstelle liegt für diejenigen, die ihren Streit geschlichtet haben wollen, oft sehr bürgernah in der Nachbarschaft. Bei einer Einigung vor der Schiedsstelle gibt es keine Verlierer. In den meisten Fällen führt eine erfolgreiche Verhandlung dazu, dass beide Streitparteien mit dem Kompromiss zufrieden sind. Das Schlichtungsverfahren endet also im positiven Fall mit einem Vergleich. So können die Streitenden wieder respektvoll und ausgesöhnt miteinander umgehen.
Verpflichtungen, die in einem Vergleich übernommen werden, sind 30 Jahre lang vollstreckbar.
Schiedspersonen verhandeln bei Bedarf nach Feierabend und am Wochenende.
Die Schiedspersonen (m/w/i/t) werden ständig geschult. Sie unterliegen zudem der Aufsicht und Qualitätskontrolle der Direktoren (m/w/i/t) der Amtsgerichte.
Die Wartezeit zwischen Antragstellung und Termin vor der Schlichtungsstelle beträgt ca. 3 Wochen. Das ist wesentlich kürzer als bei Gericht, spart also Zeit und Nerven.
Die Kosten liegen weit unter den Kosten für ein vergleichbares Gerichtsverfahren, bei dem Anwalts- und Gerichtsgebühren anfallen würden.
Vor der Verhandlung:
Sie beantragen ein Schlichtungsverfahren entweder schriftlich oder geben den Antrag mündlich bei Ihrer Schiedsperson zu Protokoll.
Der Antrag muss enthalten:
Vorname, Name, Anschrift der Gegenpartei sowie genauer Sachverhalt. Es wird ein Vorschuss von max. 50 € fällig.
Während der Schlichtung:
Nach einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen kann das Verfahren durchgeführt werden. Meistens steht dafür ein Raum in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. Jede Partei kann einen Beistand, z.B. einen Rechtsanwalt mitbringen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schiedsperson leitet das Verfahren als neutraler Moderator bzw. Mediator. Beide Streitparteien stellen ausführlich ihre Sicht dar.
Das Ziel sind gemeinsame Lösungsvorschläge.
Nach der Einigung
Im Idealfall einigen sich beide Streitparteien auf einen Vergleich. Darüber wird ein Protokoll angefertigt, das von allen Beteiligten zu unterschreiben ist. Der Vergleich ist sofort verbindlich. Wird gegen die Einhaltung verstoßen, kann die Vereinbarung gerichtlich vollstreckt werden. Nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens erfolgt eine konkrete Kostenabrechnung gemäß Schiedsstellen- / Schlichtungsgesetz M-V (SchStG MV). Die Kosten belaufen sich selten über 50 €. Sie sind abhängig vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens.